Industrie Informatik – Code of Conduct
Vorwort
Der vorliegende Verhaltenskodex – auch Code of Conduct bezeichnet – beschreibt die ethischen Grundsätze und allgemeinen Prinzipien, an denen die Industrie Informatik Gruppe ihr wirtschaftliches Handeln ausrichtet und die die wesentlichen Elemente ihrer Unternehmenskultur darstellen. Jeder Einzelne trägt durch sein Handeln zur bestmöglichen Umsetzung der Leitlinie bei und leistet einen wesentlichen Teil zum Gesamterfolg der Unternehmensgruppe.
Diese Leitlinie gilt für alle Führungskräfte und MitarbeiterInnen aller Unternehmen der Industrie Informatik Gruppe (im Folgenden kurz IIG genannt). IIG erwartet von seinen Führungskräften und MitarbeiterInnen, dass sie sich im Sinne des Code of Conduct verhalten.
Verstöße gegen Verhaltensanforderungen, Rechtsvorschriften, interne Richtlinien und Regelungen können nicht nur für den Einzelnen persönlich, sondern auch für die IIG schwerwiegende Folgen haben. Daher wird vorwerfbares bewusstes Fehlverhalten (Vorsatz) nicht toleriert. Solches Fehlverhalten und Verstöße sanktioniert die IIG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von Rang und Position der handelnden und betroffenen Person.
Um ein Bewusstsein zu schaffen, auf Fehlverhalten und Verstöße hinzuweisen, schafft die IIG ein Klima und eine Kultur, die frei von negativen Konsequenzen ist, wenn solche Hinweise gemeldet werden. Bei allen neu aufzunehmenden MitarbeiterInnen, wird der Code of Conduct dem Dienstvertrag beigelegt und ist unterschriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Bei bestehenden Dienstverhältnissen wird der Code of Conduct mittels Führungskräfte den MitarbeiterInnen nachweislich zur Kenntnis gebracht.
1. Führung und soziales Miteinander
Teamspirit und Wertschätzung: Ein wertschätzender und respektvoller Umgang miteinander ist Voraussetzung für ein positives Arbeitsklima und hilft, zwischenmenschliche Spannungen zu vermeiden. Ein ausgeprägter Teamspirit und ein freundschaftlicher und wertschätzender Umgang miteinander Umgekehrt wären Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber oder gegen Mitbedienstete schon von Gesetzes wegen unzulässig (§ 27 öAngG) bzw. sind ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, welches eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 (2) dKSchG bedingen kann. ist ein Grundpfeiler unseres Geschäftserfolges. IIG strebt danach, eine gesunde, sichere und produktive Arbeitsumgebung zu schaffen, beizubehalten und auch weiterhin zu verbessern.
Unsere Werte findest du in unserem Leitbild im IIG Social unter folgendem Link: https://confluence.industrieinformatik.com/display/IIGORG/Leitbild_Strategie. Darauf setzen wir auf unserem Weg!
Fokus: Wir verfolgen unsere strategischen Ziele mit Nachdruck und aus Überzeugung.
Wir konzentrieren uns auf unsere Stärken.
Integrität: Wir begegnen einander mit Respekt und Achtung. Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit sind die Basis unserer Kommunikation – sowohl nach innen als auch nach außen.
Team: Wir agieren als Einheit und arbeiten in einem großen Team zusammen.
Wir setzen auf langfristige Partnerschaften mit beiderseitigem Mehrwert.
Engagement: Wir leisten außerordentliches und sichern den Unternehmenserfolg von Industrie Informatik. Unser Antrieb kommt aus uns selbst und wir teilen diese Begeisterung mit unseren Kunden.
Zum achtsamen Umgang miteinander zählt auch die Gleichbehandlung Grundlage ist das ö Gleichbehandlungsgesetz bzw. das dt Antidiskriminierungsgesetz (dAGG).. Gleichbehandlung ist gesetzlich geboten, ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. IIG war und ist nicht bereit, sexuelle Belästigung, Handlungen oder beleidigende Äußerungen über Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung zu akzeptieren oder intime Beziehungen unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dulden.
Positives Image: Die Wahrnehmung von IIG durch unsere Kunden und die Öffentlichkeit wird auch durch unsere MitarbeiterInnen bestimmt und beeinflusst, die damit gleichzeitig auch unsere Botschafter sind. Unwahre Angaben Grundlage § 27 öAngG bzw. § 1 (2) dKSchG und § 626 BGB über geschäftliche oder andere bedeutsame Angelegenheiten von IIG, herabsetzende Bemerkungen oder ruf- und kreditschädigende Äußerungen über IIG sind jedenfalls zu unterlassen.
Flexibilität und Korrektheit: IIG ist bestrebt, ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Dank Gleitzeitvereinbarung und individueller Arbeitszeitmodelle schaffen wir ein Arbeitsumfeld, in dem berufliche und familiäre/private Situation gut miteinander zu vereinbaren sind und unsere MitarbeiterInnen fair entlohnt werden. Umgekehrt sind zeitnahe & korrekte Erfassung und Aufzeichnung des Arbeitseinsatzes, von Reiseaufwendungen oder sonstiger finanziell relevante Daten, wichtig. Ganz besonders muss die ordnungsgemäße Erfassung, der an einem abrechnungsfähigen Kundenprojekt gearbeiteten Stunden, sichergestellt sein.
Konkurrenzverbot: Das vertraglich vereinbarte und gesetzlich bestehende Konkurrenzverbot ist zu beachten und zu wahren.
Alkohol und Drogen: Während der Arbeitszeit ist es am Arbeitsplatz verboten, unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder illegaler Drogen zu stehen. Das Mitbringen und Trinken von alkoholischen Getränken, ist während der Arbeitszeit nicht gestattet. Ausnahmen sind firmeninterne Anlässe.
MitarbeiterInnen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkoholeinfluss stehen, werden des Betriebsgebäudes verwiesen.
Führung: Führungsinstrumente helfen unseren Führungskräften, wertschätzend mit unseren MitarbeiterInnen umzugehen. Das Management bzw. die Führungskräfte von IIG bekennen sich zu folgenden Führungsprinzipien:
- Wertschätzender Umgang mit allen MitarbeiterInnen, Förderung und Forderung der MitarbeiterInnen.
- Verantwortung auf breiter Basis verteilen. Die Geschäftsführung ist sich bewusst, dass IIG nur erfolgreich sein kann, wenn die Gesamtverantwortung von IIG in Kundenprojekten oder in den Supportbereichen konsequent geteilt und über die Managementebenen bis auf Mitarbeiterebene delegiert wird und von den MitarbeiterInnen wahrgenommen wird. Wir delegieren daher Verantwortung konsequent, bewusst und strukturiert.
- Transparente Kommunikation: Wir gestalten Veränderungen aktiv und kommunizieren strukturiert. Alle IIG MitarbeiterInnen nehmen aktiv am Kommunikations- und Informationsprozess teil. Auch Unklarheiten werden aktiv und klar angesprochen.
- Unternehmenskultur festigen: Wir wollen die Teamorientierung weiter fördern und ausbauen und die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen hochhalten.
- Perspektiven bieten: sowohl in der fachlichen Weiterentwicklung als auch durch gute Zusammenarbeit und einen ausgewogenen Mix an Wissen und Erfahrung in Projekten. Jede(r) MitarbeiterIn soll für sich eine Perspektive im Unternehmen sehen.
Wann immer diese Führungsprinzipien nicht eingehalten werden, sprich deine unmittelbare Führungskraft an und versuche, gemeinsam mit ihr, Lösungen zu finden. Auch Führungskräfte sind Menschen und nicht immer gelingt alles perfekt. Sollten deine Bemühungen zu keinem Erfolg führen, wende dich bitte an die MitarbeiterInnen der HR-Abteilung und erarbeite gemeinsam mit deren Unterstützung Lösungen. Sollte das ebenfalls nicht fruchten, wende Dich an die Geschäftsführung.
Kontrolle: Zur Aufgabe von Führungskräften zählt auch die Kontrolle von Arbeitsergebnissen und – unter anderem – die Einhaltung von Arbeitsschutz- sowie von Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen.
Kommunikation: Bitte beachte den Leitfaden Int. Kommunikation im IIG Social: https://confluence.industrieinformatik.com/display/IIGORG/Leitfaden+interne+Kommunikation. Dieser wurde im Rahmen eines internen Aktionsplans, an dem Kollegen aus allen Unternehmensabteilungen beteiligt waren, erarbeitet.
Datenschutz: Wie wir mit personenbezogenen Daten umgehen, kannst du im Dokument DSGVO – Datenschutzgrundverordnung im IIG Social unter https://confluence.industrieinformatik.com/display/IIGORG/DSGVO nachlesen.
Personalinfos – IIG Social: bitte beachte unsere Regeln zu Krankenstand, Urlaub, Arztterminen, Pflegeurlaub und allen sonstigen wichtigen, deine Person betreffenden, Umstände und Änderungen, über die unsere HR Abteilung Bescheid wissen muss https://confluence.industrieinformatik.com/display/IIGORG/Personalinfos.
Vermeiden von Interessenskonflikten – Wirtschaftliches Handeln – Eingehen von Verpflichtungen
Die Geschäftsführung ist gesetzlich verpflichtet, sich bei unternehmerischen Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten zu lassen und auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 25 öGmbHG bzw. § 43 dGmbHG). Auch als MitarbeiterIn solltest du dich von diesem Grundsatz leiten lassen.
Dies gilt vor allem dann, wenn Verhandlungs- oder Vertragspartner nahe Angehörige von MitarbeiterInnen sind, oder wenn Angehörigenverhältnisse innerhalb des Unternehmens bestehen. Derartige Angehörigenverhältnisse sind daher gegenüber dem Vorgesetzten und gegenüber HR offenzulegen.
Eingehen von Verpflichtungen: Die IIG-internen Genehmigungsprozesse sollen helfen, die Machbarkeit von Projekten realistisch einzuschätzen und interne Planungen und die Verfügbarkeit von Ressourcen abzustimmen. Das Eingehen von geschäftlichen Verpflichtungen außerhalb dieser Prozesse und ohne entsprechende Freigabe, ist nicht gestattet.
Preisänderungen bzw. Änderungen der Vertrags- und Leistungsbedingungen müssen durch die jeweils zuständige Managementebene bzw. Stelle genehmigt werden; lt. Definition im Vertriebsleitfaden.
Eine mündliche oder schriftliche Verpflichtung mit Dritten, die eine neue Vereinbarung darstellt oder eine bestehende Vereinbarung abändert, darf nie ohne Genehmigung der zuständigen Stelle eingegangen werden. Das gilt auch für die Änderungen von technischen oder sonstigen Anlagen zu Verträgen.
Missstände: Eigentlich sollte es ja keine Missstände bei IIG geben. Falls doch, ist der Geschäftsführung – persönlich oder auch anonym – ein entsprechender Hinweis zu geben. Auch dazu ist der Postkasten beim HR-Büro eingerichtet. Gemeldet werden können lt. EU-Hinweisgeber-Richtlinie (Art 2 (1)) Verstöße gegen das öffentliche Auftragswesen, Mängel bei Produktsicherheit- und Konformität, Umwelt, Verbraucher- oder Datenschutz. Die Geschäftsführung von IIG wird gemeldeten Missständen nachgehen.
- Hinweisgeber werden gemäß EU-Hinweisgeber-Richtlinie wegen dem Melden von Missständen vor Vergeltungsmaßnahmen durch das Unternehmen geschützt (in etwa parallel zum Motivkündigungsschutz im Arbeitsrecht). Wir werden dabei die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers wahren.
- Achtung: eine Offenlegung etwa an Medien oder soziale Medien ist nicht erlaubt.
2. Umgang mit Informationen, Geschäftsgeheimnissen und sensiblen Daten
Jede(r) MitarbeiterIn erfasst oder verarbeitet Informationen und leitet diese an andere Stellen, mit denen wir interagieren, weiter.
- Wir müssen uns innerhalb der IIG darauf verlassen können, dass Informationen akkurat, vollständig und korrekt erfasst und verarbeitet werden. Falls du die Befürchtung hast, missverstanden worden zu sein, kläre das Missverständnis unverzüglich auf und stelle den Sachverhalt richtig dar (Bringschuld).
- Auch das Management muss sich auf genaue und vollständige Informationen verlassen können. Nur wenn dies gewährleistet ist, können wir auch fundierte Entscheidungen für IIG treffen.
- Dies gilt auch, wenn Informationen an Dritte übergeben bzw. für diese erstellt werden.
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (Art 5 (1) d DSG-VO). Notwendige Korrekturen sind in den jeweils entsprechenden Datenbanken vorzunehmen.
Aufbewahrung von Informationen
Es gelten die IT-Benutzungsrichtlinie https://confluence.industrieinformatik.com/x/AByp und DSGVO – Datenschutzgrundverordnung im IIG Social unter https://confluence.industrieinformatik.com/display/IIGORG/DSGVO.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Die Richtlinie (EU) 2016/943, Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde in Deutschland mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), in Österreich im öUWG (§§ 26a-26j UWG) umgesetzt. Die Richtlinie bzw. die beiden Gesetze schützen sowohl unsere Geschäftsgeheimnisse als auch die Geschäftsgeheimnisse unserer Vertragspartner.
Unsere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind unser entscheidender Wettbewerbsvorteil am Markt. Diese zu schützen ist Voraussetzung für unseren gemeinsamen Geschäftserfolg. Um den Wert dieser wichtigen Informationen zu wahren, ist es entscheidend, dass alle Vorsichtsmaßnahmen der IIG zum Schutz dieser Informationen befolgt werden und dass diese Informationen nur nach vorheriger Genehmigung durch IIG offengelegt oder weitergegeben werden.
Wir haben ein erstklassiges Produkt. Unsere Softwareprodukte, unser Wissen und Know-how, unsere Abläufe und Prozesse sind das Ergebnis der Arbeit und der Innovationskraft unserer MitarbeiterInnen und unserer getätigten Investitionen. Wir gewinnen laufend Neukunden und binden langjährige Top-Bestandskunden an unser Unternehmen. Praxisnahe Ausbildung im Unternehmen und laufende Aus- und Weiterbildung eröffnen interessante Einblicke in IIG und in Top-Industriebetriebe. Geheimhaltung unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse am Arbeitsplatz, im Home-Office und in der Öffentlichkeit sind daher unverzichtbar.
Unternehmensinformationen jeglicher Art sind immer sicher zu verwahren. Müssen solche Informationen aus dienstlichen Gründen außerhalb des Unternehmens mitgenommen werden, sind diese gegen die Einsichtnahme oder den Zugriff Dritter zu sichern. Achte sorgfältig darauf, jede versehentliche Offenlegung zu vermeiden. Solche Informationen dürfen auch nicht mit Familienmitgliedern oder Freunden geteilt werden.
Externe Anfragen, Kontakte und Angebote
Die Geschäftsaktivitäten von IIG werden von Journalisten, Beratern, Analysten und anderen verfolgt. Darüber hinaus kannst du als MitarbeiterIn von diesen Gruppen oder Einzelpersonen als jemand mit wertvoller Erfahrung erkannt werden und dahingehend Anfragen erhalten, deine Erkenntnisse – unentgeltlich oder gegen Entgelt – mit ihnen zu teilen. Du solltest diese Personen oder Gruppen nicht kontaktieren bzw. nicht auf ihre Anfragen antworten, sei es online (über Social Media), telefonisch, oder anderweitig.
Dementsprechend solltest du auch, wenn du eine Anfrage bezüglich Informationen zu unserem Geschäft von Anwälten, Ermittlern, Angehörigen der Polizei oder anderen Regierungsvertretern oder Behörden erhältst, die betreffende Person an die Geschäftsführung verweisen.
Das Auskundschaften und die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, personenbezogener Daten, oder die Nutzung von Unternehmensdaten für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter, ist unzulässig.
Wenn du IIG aus irgendeinem Grund, einschließlich Pensionierung, verlässt, musst du das gesamte IIG Eigentum – auch Unterlagen und Medien – die geschütztes Material von IIG enthalten, zurückgeben und darfst geschützte IIG Informationen, inkl. vertraulicher Informationen, nicht weitergeben oder selbst benutzen. Wende dich diesbezüglich an deinen Vorgesetzten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses uneingeschränkt weiter.
Software und Lizenzen von Dritten: Die Bestimmungen der Lizenzvereinbarungen mit Dritten sind einzuhalten.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten
Kein Unternehmen darf unrechtmäßige Mittel und Wege nutzen, um an Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen eines anderen Unternehmens zu kommen. Das unrechtmäßige Einholen bzw. Erhalten vertraulicher Informationen von einer beliebigen Quelle, einschließlich Kunden, Mitarbeitern eines Mitbewerbers oder irgendeiner anderen Partei, ist nicht zulässig. Wenn du rechtlich geschützte Informationen eines Dritten erhältst, selbst wenn dies unabsichtlich passiert, musst du sorgsam vorgehen und die Geschäftsführung unverzüglich informieren, um Anschuldigungen zu vermeiden, dass wir uns solche Informationen widerrechtlich angeeignet oder verwendet hätten. Du solltest daher vermeiden, vertrauliche Informationen, die anderen gehören, zu erhalten oder zu nutzen, außer
(a) du bist dazu ausdrücklich autorisiert und
(b) es gibt eine unterfertigte Geheimhaltungsvereinbarung zwischen IIG und der anderen Partei, die diese Nutzung erlaubt.
Die Bestimmungen, Einschränkungen und anderen Bedingungen, die für die Nutzung vertraulicher Daten gelten, können stark variieren. Deshalb ist es wichtig, dass du die geschlossenen Verträge kennst und geltenden Verpflichtungen verstehst und einhältst.
3. Umgang mit Dritten (Geschäftspartner, Lieferanten, Öffentlichkeit)
Umgang mit Lieferanten und Partnern
Bei der Entscheidung zwischen konkurrierenden Lieferanten, wägen wir unvoreingenommen die Fakten ab, um uns für den besten Lieferanten im Sinne der IIG zu entscheiden. Auch wenn wir manchmal mit Solution Providern und Partnern eng zusammenarbeiten, sind und bleiben diese von IIG unabhängige eigenständige Unternehmen. Im Umgang mit Solution Providern und Partnern ist darauf zu achten, dass du die bestehenden Verträge kennst und im Rahmen der geschlossenen Vereinbarungen handelst. Aus rechtlichen Gründen dürfen Solution Providern und Partnern ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung keine über den Vertrag hinausgehenden Verpflichtungen auferlegt werden.
Fairer Wettbewerb
Wir respektieren und halten die Gesetze ein, insbesondere die Regeln des lauteren Wettbewerbes https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002665 und https://dejure.org/gesetze/UWG und wenden für Ö keine aggressiven Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 1 öUWG) oder irreführenden Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 2 öUWG). Geschäftspraktiken bzw. für D keine unlauteren geschäftlichen Handlungen Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen,
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 dUWG). an, egal wie hart umkämpft das Umfeld ist. Wir arbeiten engagiert, um Kunden zu gewinnen. Wir verkaufen Produkte und Leistungen aufgrund ihrer Vorzüge. Vermeide falsche und irreführende Aussagen über Mitbewerber, deren Produkte und deren Leistungen. Bei direkten Vergleichen mit Mitbewerbern ist sicherzustellen, dass diese fundiert sind und zum Zeitpunkt, in dem die Vergleiche erfolgen, vollständig, akkurat und nicht irreführend sind.
Umgang mit Mitbewerbern
Im Umgang mit Mitbewerbern beachte, dass die Erörterung von, bzw. die Zusammenarbeit an unzulässigen Themen mit Mitbewerbern, illegal sein kann.
- Daher ist die Abstimmung von Preisen, Vertragsbedingungen, Kosten, Bestandsabsprachen, Marketing- und Produktplänen, Marktumfragen und -studien, Produktionsplänen und -kapazitäten, ausnahmslos zu unterlassen.
- Es dürfen keine Vereinbarungen oder Absprachen zur Abgabe von Scheinangeboten getroffen werden. Ebenso sind Diskussionen oder Vereinbarungen bezüglich der Aufteilung von Kunden oder Gebieten ausnahmslos zu unterlassen.
Wenn ein Mitbewerber ein unzulässiges Thema anspricht, wenn auch nur leichtfertig oder anscheinend ohne böse Absicht, weise den Mitbewerber darauf hin, dass du nicht über diese Themen sprechen möchtest und beende das Gespräch (höflich, aber bestimmt). Falls nötig, verlasse das Meeting. Immer gilt: besprich den Vorfall umgehend mit der Geschäftsführung.
Bestechung und Korruption
Geschenke, Vergünstigungen und Bestechung
Es ist nach österreichischem Recht Führungskräften und MitarbeiterInnen verboten, sich von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden zu lassen, insbesondere, eine Provision oder eine sonstige Belohnung anzunehmen § 27 Z 1 öAngG . Weiters sind Geschenkannahme und Bestechung von privatem zu privatem Unternehmen für die pflichtwidrige Vornahme einer Rechtshandlung sowohl aktiv (Bestechung) als auch passiv (Geschenkannahme) nach österreichischem Strafrecht Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (309 StGB) verboten. Diese Regelungen sind auch für unsere Führungskräfte und MitarbeiterInnen in Deutschland verbindlich. Das gilt für dich und für andere Angehöriger deiner Familie, wenn dies die Geschäftsbeziehung der IIG mit dieser Person bzw. Organisation beeinflussen kann oder den Anschein der Beeinflussung erwecken könnte.
Mangels anderslautender Informationen darfst Du Folgendes annehmen:
- Werbeprämien und Rabatte von Transportunternehmen, Hotels, Autovermietungen und Restaurants, wenn diese auf Bonusprogrammen für Einzelpersonen basieren und Reisenden generell angeboten werden;
- Geringwertige Geschenke, wie z. B. einen Werbeartikel, wenn es anderen mit einer vergleichbaren Beziehung zu dieser Person oder Organisation üblicherweise auch angeboten wird;
- Übliche geschäftliche Vergünstigungen, wie z. B. Essen und angemessene Bewirtung, vorausgesetzt diese Ausgaben sind nicht unangemessen hoch, ethisch vertretbar und nicht gesetzlich oder durch Geschäftsrichtlinien des Gebenden verboten.
Bestechung und Korruption
Du darfst weder direkt noch über andere Führungskräfte, Mitarbeiter oder Vertreter eines Kunden, Lieferanten, Geschäftspartners oder einer anderen Organisation Geld, Geschenke, Vergünstigungen oder andere Wertgegenstände anbieten oder übergeben, wenn dadurch die Beziehung der Organisation mit IIG beeinflusst oder der Anschein der Beeinflussung erweckt werden könnte.
Zulässig sind:
- Geschenke geringen Wertes, wie z.B., einen Werbeartikel der IIG, wenn dies nicht gesetzlich oder durch bekannte Geschäftsrichtlinien der Organisation untersagt ist;
- übliche geschäftliche Vergünstigungen, wie z. B. angemessene Bewirtung leisten, vorausgesetzt diese Ausgaben sind nicht unangemessen hoch, ethisch vertretbar und sind nicht gesetzlich oder durch bekannte Geschäftsrichtlinien der Empfängerorganisation verboten.
Neben Bestechung und Geschenkannahme besteht eine besondere strafrechtliche Regelung für Amtsträger:
Zuwendungen an Beamte, Mitarbeiter oder Vertreter einer Behörde oder einer im öffentlichen Eigentum stehenden Stelle oder Familienangehörige dieser Person sind gerichtlich strafbar und verboten. Das betrifft
- Bestechung (§ 307 öStGB und § 334 dStGB ): Wenn einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts ein Vorteil für ihn oder einen Dritten angeboten, versprochen oder gewährt wird;
- Vorteilszuwendung (§ 307a. öStGB) bzw. Vorteilsgewährung (§ 333 dStGB): Wenn einem Amtsträger für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts ein ungebührlicher Vorteil für ihn oder einen Dritten angeboten, versprochen oder gewährt wird;
- Anfüttern (§ 307b. öStGB) Wenn einem Amtsträger ein ungebührlicher Vorteil für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz angeboten, versprochen oder gewährt wird, um ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen. Zulässig sind lediglich orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts (§ 305 (4) Z 3 öStGB).
Spenden und Sponsoring
Spenden und Sponsoring muss aus mehreren Gründen durchdacht sein, es spielen vertragsrechtliche, steuerrechtliche, aber auch strafrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle Mehr dazu auf https://www.wko.at/branchen/information-consulting/werbung-marktkommunikation/Was_ist_der_Unterschied_zwischen_einer_Spende_und_dem_Spon.html .
Spenden Österreich: Zuwendungen bzw. Spenden sind freiwillige Zahlungen. Eine Spende muss ohne Erwartung eines besonderen Vorteils geleistet werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Zuwendungen müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen (d.h. keine Darlehen oder Verwahrungen). Spenden sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG steuerrechtlich prinzipiell nicht abzugsfähig. Damit Zuwendungen steuerlich abzugsfähig sind, ist eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich. Spenden an die in § 4a EStG genannten Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Auf der Website des BMF sind diese Einrichtungen gelistet (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf); z.B. Universitäten, Österreichische Nationalbibliothek aber auch Freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände, Erwachsenenbildung, mildtätige Einrichtungen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur- oder Artenschutz und Tierheime.
Spenden Deutschland: Eine freiwillige Zuwendung (in Form von Geld oder Sachleistungen) an gemeinnützige Vereine, Stiftungen, Parteien, Religionsgemeinschaften oder Hilfsorganisationen wird als Spende bezeichnet. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Spenden im deutschen Steuerrecht als Sonderausgaben betrachtet und wirken dann steuermindernd. Allerdings ist nicht jede “Spende” abzugsfähig.
Wende Dich daher zur Abklärung im Einzelfall an die Geschäftsführung.
Sponsoring: Sponsor Zahlungen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen darstellen. Diese angemessenen Gegenleistungen müssen nachvollziehbar und klar in einem abzuschließenden Vertrag festgehalten werden und müssen eine breite öffentliche Werbewirkung entfalten. Es müssen Werbeleistungen vereinbart werden, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in Massenmedien erkenntlich.
Bei kulturellen Veranstaltungen kommt es auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Aus Sicht des BMF bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen wie Opern- und Theateraufführungen oder Kinofilme mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Sponsortätigkeit angemessen öffentlich bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur z.B. im Programmheft erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z.B. Plakatwerbung, Inserate) darauf hingewiesen oder in Massenmedien darüber berichtet wird.
Schlusswort
Jeder Einzelne trägt durch sein Handeln zur bestmöglichen Umsetzung der Leitlinie bei und leistet einen wesentlichen Teil zum Gesamterfolg der IIG.